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Teilzeit- und Befristungsgesetz

Teilzeit- und Befristungsgesetz

ISBN-13: 978-3-406-72469-5

Artikelnummer: 20-129

Erscheinungsjahr: 2027

Seitenanzahl: 600

Normaler Preis 92,00 EURO
Normaler Preis Verkaufspreis 92,00 EURO
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Inkl. Steuern.
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Titel erscheint laut Verlag voraussichtlich Dezember 2027

Kommentar (Beck'sche Kommentare zum Arbeitsrecht)

Der Kommentar informiert in verständlicher und vollständiger Form auf wissenschaftlicher Grundlage über zwei wichtige Kernbereiche des Arbeitsvertragsrechts, nämlich das Teilzeit- und Befristungsrecht. Vorteile auf einen Blick
* umfassende Darstellung zum TzBfG
* ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis

Die 3. Auflage des zuvor von Laux/Schlachter verfassten Werkes bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand im gesamten Bereich des Teilzeit- und Befristungsrechts. Zusätzlich werden zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen des BAG als auch des EuGH ebenso wie richtungweisende Instanzgerichtsurteile ausgewertet und um eine reichhaltige Auswahl aus Literatur und Wissenschaft zum Gesamtbereich des Befristungsrechts erweitert. In der Neuauflage werden zudem die gesetzlichen Neuregelungen zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, insbesondere zur neu eingeführten Brückenteilzeit, erläutert und eingeordnet. Umfassend behandelt wird die immer wichtigere Frage des Diskriminierungsschutzes und dessen Durchsetzung im Prozess. Zusätzlich geht der Kommentar auf eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeit bzw. Befristung als Abweichung vom grds. geltenden pro-rata-temporis Grundsatz ein, zB bei langjährigen Kettenbefristungen. Auch offene Rechtsfragen des Unionsrechts wie die Problematik der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen werden erörtert. Aktuell ist die jüngere Rechtsprechung zur Eingrenzung vorheriger Beschäftigungen bei der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) berücksichtigt sowie zur befristeten Beschäftigung auf der Grundlage von Tarifverträgen sowie beschäftigungsloser Personen ab der Vollendung des 52. Lebensjahres. Das gilt ebenso für die Befristung in "Start up-Unternehmen" nach § 14 Abs. 2a TzBfG. 

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